Schmerzensgeld / Schadensersatz

Was ist Schmerzensgeld?

Das Schmerzensgeld beschreibt einen Schadensersatzanspruch für den Ausgleich einer sog. immateriellen Beeinträchtigung, die aus einer Verletzung von Körper und/oder Psyche herrührt. Das Schmerzensgeld soll Ausgleich für erlittene Schmerzen, seelische Belastungen sowie sonstige Unannehmlichkeiten, die durch eine Verletzung verursacht wurden, herstellen. Es soll die durch einen Gesundheitsschaden ausgelöste entgangene Lebensfreude kompensieren.

Bemessung des Schmerzensgeldes

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes kommt es im Einzelnen und ganz wesentlich auf die Dauer und Schwere der Leiden an, die aber zwangsläufig mit der ganz konkreten (Lebens-)Situation verknüpft ist. Aus diesem Grunde verbietet sich eine pauschale Bemessung von Schmerzensgeld oder auch eine systematische Erfassung von Leidensstationen, wie dies etwa im Wege der sog. taggenauen Schmerzensgeldbemessung vor einigen Jahren geschehen sollte (hierzu auch: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2022, Az. VI ZR 937/20). Schon aus diesem Grunde warne ich auch explizit vor sog. „Schmerzensgeldrechnern“ oder Institutionen, die meinen, Ihnen eine unkomplizierte, pauschalierte Schmerzensgeldbemessung anbieten zu können. Das Thema ist eindeutig komplexer, weil Ihre persönlichen Lebensumstände in die Bemessung des Schmerzensgeldes einfließen müssen.

Schmerzensgeld bei irreparablen Verletzungen

Ich befasse mich seit nunmehr 20 Jahren mit der Durchsetzung und dem Kampf um die adäquate Entschädigung im Falle schwerer Personenschäden (Personengroßschäden), die von der Rechtsprechung etwa bei Querschnittslähmungen, Hirnschäden, Amputationen oder irreversiblen Nervenschädigungen angenommen werden. Spezialisiert habe ich mich hierbei auf die irreparablen Dauerfolgen ärztlicher Behandlungsfehler, vor allem auch im Bereich des Geburtsschadensrecht und der Kindermedizin bzw. bei schwersten neurologischen Verletzungsmustern, egal welcher Genese.
Der neurologische Hirnschaden ist geprägt durch einen sog. Zelluntergang bzw. Zelltod im Gehirn, wobei es je nach Betroffenheit die unterschiedlichsten Lebensbereiche treffen kann, etwa das Sprachzentrum, Bewegungszentrum, Seh- und/oder Hör- und Sprachvermögen oder auch eine generalisierte oder globale Entwicklungsstörung.
Die Tendenz zu höheren Schmerzensgeldern bei schweren und irreversiblen Verletzungsmuster ist ungebrochen.

So haben in den letzten Jahren vor allem die Oberlandesgerichte Frankfurt (Urteil vom 18.10.2018, Az. 22 U 97/16) und Oldenburg (Urteil vom 18. März 2020 – 5 U 196/18) in einzelnen Fällen Schmerzensgelder über jeweils 800.000,00 €, das Landgericht Limburg schließlich über 1.000.000,00 € (Urt. v. 28.06.2021, Az.: 1 O 45/15) ausgeurteilt
Unverändert allerdings sind im Falle schwerster Schädigungen, die eine weitestgehende Zerstörung der Persönlichkeit zur Folge haben, Beträge um 500.000,00 € bis 650.000,00 € die Regel.

Fallbeispiele

Exemplarisch für die Rechtsprechung seien hier einige der bekanntesten Entscheidungen angeführt:

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2010 (Az. 1 U 107/09)
500.000,00 €
Schwerste Cerebralschädigung mit massiver Tetraparese

LG Berlin, Urteil vom 16.06.2009 (Az. 13 O 327/07)
500.000,00 €
Schwerste Cerebralschädigung mit Tetraparese und Athetose

LG Berlin, Urteil vom 09.03.2010 (Az. 8 O 451/09)
500.000,00 €
Schwerste Cerebralschädigung

LG Bamberg, Urteil vom 25.06.2014 (Az. 2 O 239/09)
500.000,00 Schmerzensgeldkapital plus 500,00 € Schmerzensgeldrente
schwerst geschädigtes Kind, vollständig hilflos, schwerste Cerebralparese

Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.02.2012, (Az. 35 O 157/10), ein Kind im Alter von 4 ½ Jahren erhielt Schmerzensgeldsumme von 650.000,00 € wegen eines schwersten Hirnschadens im Sinne eines apallischen Syndroms mit erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und einer Tetraspastik, von der alle vier Gliedmaßen betroffen sind.

OLG Köln Beschluss vom 10.12.2014 (5 U 75/14; GesR 2015, S. 541), ein Kind mit schwersten hypoxischen Hirnschäden als Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers erhielt ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 600.000,00 € zugesprochen.

OLG Hamm vom 19.3.2018 (Az.: 26 U 111/15): 400.000 € für eine zum Schädigungszeitpunkt 58-jährige Klägerin),

LG Aurich, Urteil vom 23.11.2018 (Az.: 2 O 165/12, 800.000 € für einen zum Schädigungszeitpunkt 5-jährigen Kläger),

LG Gießen, Urteil vom 6.11.2019 (Az.: 5 O 376/18), 800.000 € für einen zum Schädigungszeitpunkt 15-jährigen Kläger).

Mein Engagement

Durch regelmäßige medizinische Fortbildungen und den persönlichen Kontakt zu (Familien von) Geschädigten haben wir persönlich in Augenschein nehmen können, wie sehr die Verletzten und deren Familien unter den im eigentlichen Sinne nicht mehr heilbaren Gesundheitsschäden zu leiden haben. Wir setzen uns daher seit Jahren schon für die Durchsetzung angemessener Schmerzensgeldbeträge ein.
Gerne überprüfen wir Ihren Fall auch in Bezug auf die mögliche damit verbundene Schmerzensgeldforderung. Sollte Ihnen etwa schon ein Angebot eines Haftpflichtversicherers vorliegen, schildern Sie uns Ihren Fall und teilen Sie uns mit, ob Sie mit dem Angebot des Versicherers auf Zahlung von Schmerzensgeld einverstanden sind oder nicht. Sie erhalten von uns eine Einschätzung im Rahmen der kostenfreien Erstberatung.

Schadensersatz

Neben dem Schmerzensgeld geht es in haftungsrechtlichen Auseinandersetzungen bei Personenschäden ganz essentiell um den weiteren materiellen Schadensersatz, also die Entschädigung für den persönlichen Aufwand, welcher durch Ihre körperliche oder seelische Verletzung oder die Schädigung Ihres Kindes ausgelöst werden kann.

Es kann sich, vor allem, wenn die Verletzung zu einem Abschluss oder sogar zu einer Heilung gekommen ist, dabei lediglich um Fahrtkosten oder Zuzahlungskosten für weitere Folgebehandlungen handeln.

Liegt jedoch ein schwerer Dauerschaden vor, der z.B. eine lebenslange Behinderung und daraus folgend um eine lebenslange Behandlungs- und Pflegebedürftigkeit, dann geht es im Kern der juristischen Auseinandersetzung um folgende Schadenspositionen:

  • Laufender personeller Pflegemehrbedarf (z.B. erhöhte Pflegeleistungen durch pflegende Angehörige oder professionelle Pflegekräfte)
     
  • Laufender sachlicher Pflegemehrbedarf (z.B. erhöhte Kosten für die Anschaffung von Spezialnahrung, erhöhte Energiekosten für den Betrieb strombetriebener Therapiehilfsmittel, z.B. eines Treppenlifters)
     
  • Erwerbsschaden (auch Rentenschaden), d.h. Erstattung des Lohnes, weil aufgrund einer Behinderung die berufliche Tätigkeit nicht fortgesetzt oder im Falle geschädigter Kinder, überhaupt nicht aufgenommen werden kann
     
  • Heilbehandlungskosten, d.h. Ersatz solcher Kosten, die zu Therapien oder Therapiehilfsmitteln zugezahlt werden müssen, sofern eine Erstattung durch die Krankenversicherung nicht erfolgt
     
  • Haushaltsführungsschaden, d.h. Ersatz desjenigen Schadens im Zusammenhang mit der Einschränkung der hauswirtschaftlichen Versorgung, der für eine fiktive Ersatzkraft investiert werden müsste
     
  • Barrierefreie Immobilie, d.h. Ersatz aller Kosten im Zusammenhang mit der behindertengerechten Aus- und/oder Umrüstung eine Immobile, ggf. sogar Ersatz von Anschaffungskosten einer solchen Immobilie
     
  • Behindertengerechtes Kraftfahrzeug, d.h. Ersatz aller Kosten die mit der Anschaffung, dem Betrieb und der Unterhaltung eines behinderungsbedingt (größeren) Kraftfahrzeuges stehen
     
  • Weitere materielle Schadenspostionen, in Einzelfällen kann es zu weiteren Schadenspositionen kommen, wenn z.B. erhöhte Kosten für einen behindertengerecht gestalteten Urlaub ausgelöste werden
     
  • Beerdigungskosten, dies bedeutet, dass, sofern einen Schädiger der (verfrühte) Tod des Verletzten ausgelöst wird, der Schädiger auch für die dadurch entstehenden Beerdigungskosten aufzukommen hat
     
  • Unterhaltsschaden, im Falle des verursachten Todes eine Familienmitgliedes, haftet der Schädiger für den darauf entstehenden Unterhaltsschaden zugunsten der hinterbliebenden Angehörigen
     
  • Anwaltskosten, nicht zuletzt soll erwähnt werden, dass natürlich auch die Kosten des eigenen Anwaltes (im Umfang gesetzlicher Gebühren) und der weiteren Rechtsverfolgung (z.B. Einholung von Privatgutachten) letztendlich zum Schadensersatzumfang gehören, welcher vom verantwortlichen Schädiger zu erstatten sind.