Verkehrsunfälle: Wussten Sie?

Immer wieder erleben wir es als Rechtsanwälte, die sich auf die schweren Personenschäden auch nach Verkehrsunfällen spezialisiert haben, dass Geschädigte auf die Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen unfreiwillig „verzichten“, weil sie gar nicht wissen, dass sie überhaupt Ansprüche haben und diese zudem auch Aussicht haben, erfolgversprechend durchgesetzt zu werden.

Da uns immer wieder gerade bei den Verkehrsunfällen diese irrtümlichen Annahmen begegnen, die sich bei vielen Geschädigten hartnäckig halten, hier einige wichtige Hinweise:

Wussten Sie?

  • dass Sie als Beifahrer oder Insasse eines Kraftfahrzeuges gegen den Fahrer und Halter (und damit auch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges) nahezu immer Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche haben?
     
  • Und zwar auch dann, wenn der Fahrer für den Unfall „nichts kann“?
     
  • dass das auch dann gilt, wenn der Fahrer Ihr Ehe- oder Lebenspartner oder Ihr Kind ist?
     
  • dass Sie auch dann, wenn Ihr Schadenfall lange zurück liegt, unter Umständen noch Ansprüche durchsetzen können?
     
  • dass die Verjährung dann, wenn ein Unfall durch Ihren Ehepartner verursacht wurde, während der gesamten Dauer der Ehe gehemmt ist? Dass das auch für Ansprüche zwischen Kindern und Eltern gilt, bis das Kind das 21. Lebensjahr erreicht hat?
     
  • dass Unfälle zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Kind immer zu einer vollen Haftung des Kraftfahrzeugfahrers/-halters (und damit der Haftpflichtversicherung) führt, wenn das Kind noch keine 10 Jahre alt ist und sich der Unfall im fließenden Verkehr ereignet hat? In diesen Fällen scheidet eine Mithaftung von Kindern immer aus!
     
  • Wenn Sie einen Unfall erlitten haben und wir Ihre Erfolgsaussichten einschätzen sollen, kontaktieren Sie uns bitte unverbindlich und kostenlos.