Unfallschäden
Wir erleben häufig, dass bei verschiedenen Unfallhergängen Unsicherheit besteht, ob ein Anspruch auf Schadenersatz gegeben ist. Manchmal ist es unklar, ob eine Versicherung für den entstandenen Schaden eintritt. Es kann auch einen Anspruch auf Schadensersatz nach einem Unfall geben, obwohl ein nahes Verhältnis zu dem Unfallverursacher besteht, da der Schaden beispielsweise von einem Familienmitglied verursacht wurde oder man Mitfahrer im Auto oder auf dem Motorrad des Unfallverursachers war.
Diese Ausführungen möchten wir an zwei gängigen Beispielen aus der Praxis verdeutlichen:
Schadensersatz als Mitfahrer oder Beifahrer (Insasse / Sozius)
Ein Mitfahrer oder Beifahrer hat in der Regel immer einen Anspruch auf 100%ige Haftung. Als angegurteter Insasse besteht der volle Haftungsanspruch aus Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG gegenüber dem Halter des Fahrzeugs. Je nach Sachlage des Einzelfalls kann auch eine Verschuldenshaftung gem. § 823 BGB gegenüber dem Fahrer hinzukommen.
Dieser Schadenersatzanspruch besteht auch dann, wenn der Unfallverursacher ein Familienangehöriger ist. Wenn beispielsweise einer der Eltern einen Autounfall verursacht, hat das mitfahrende Kind - trotz Verursachung des Unfalls durch seine Mutter oder Vater - einen Schadenersatzanspruch. Ein Verwandtschaftsverhältnis ändert nichts an der Haftungslage. Dies bedeutet, dass allen Insassen, wie auch einem Sozius, ein Anspruch auf Schadenersatz grundsätzlich zusteht.
Schadenersatz als Fahrradfahrer oder Fußgänger
Bei einem Unfall zwischen einem Auto und einem Fahrradfahrer besteht zunächst immer die volle Haftung des Kraftfahrzeuges. Ein Kraftfahrzeug haftet als gefährliche Sache aus seiner Betriebsgefahr. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung, das bedeutet, dass diese zunächst besteht, unabhängig davon, wer den Unfall verursacht hat. Bei einem Unfall zwischen einem Fahrradfahrer oder Fußgänger und einem Kraftfahrzeug ist dadurch immer zunächst die 100%ige Haftung des Kraftfahrzeuges aus der Betriebsgefahr gegeben. Erst im nächsten Schritt ist zu prüfen, welche Verschuldensanteile an einem Unfall gegeben sind, also wer den Unfall tatsächlich verursacht hat. Hierbei kann sich die Haftung aus der Betriebsgefahr bei einem erheblichen Verschulden des Fahrradfahrers mindern. Sie reduziert sich entsprechend des Verschuldensanteils, wobei auch eine vollständige Reduzierung der Haftung grundsätzlich möglich ist. Die Haftungsanteile sind anhand der Gegebenheiten im Einzelfall zu prüfen und der entsprechende Anspruch auf Schadenersatz zu bestimmen.